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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Allgemeine Bedingungen (AB)

§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Bestimmungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für sämtliche Leistungen der GfK SirValUse Consulting GmbH (im folgenden Anbieter), unabhängig von deren Inhalt und Rechtsnatur. Sie haben Vorrang vor allen Auftragsbedingungen des Kunden ("Einkaufsbedingungen", "Besondere Vertragsbedingungen" u.ä.), auch wenn der Anbieter abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Vertragspartners nicht widerspricht. Diese werden hiermit ausdrücklich abgelehnt.

1.2 Soweit Angebote oder Verträge des Anbieters Klauseln enthalten, die von den folgenden allgemeinen Bedingungen abweichen, gehen die individuell vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Bedingungen vor.

1.3 Diese Bedingungen gelten gegenüber natürlichen und juristischen Personen, die bei Abschluß des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) und gegenüber juristischen Personen im Sinne von § 310 Abs. I BGB.

§ 2 Vergütung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
2.1 Die dem Anbieter erteilten Aufträge werden erst mit schriftlicher oder elektronischer Auftragsbestätigung des Anbieters, in welcher auch die Vergütung sowie die Zahlungsbedingungen genannt sind, wirksam.

2.2 Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, kann der Anbieter monatlich abrechnen. Die Mitarbeiter des Anbieters halten die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe des bearbeiteten Projekts in einer Liste fest. Der Kunde kann jederzeit Einsicht in die Liste verlangen.

2.3 Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge zahlbar. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Käufer sofort fällig.

2.4 Kommt der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, so ist die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugschadens bleibt davon unberührt.

2.5 Der Anbieter behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an den gelieferten Produkten vor. Der Käufer ist ermächtigt, die Produkte im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu verarbeiten und weiter zu veräußern. In diesem Fall tritt der Käufer hinsichtlich der Produkte, die mangels Zahlung noch im Eigentum des Anbieters stehen, die daraus resultierenden Forderungen oder Surrogate an den Anbieter ab.

2.6 Der Kunde ist - unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen fehlender oder fehlerhafter Gegenleistung zu verweigern - nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder die vom Anbieter anerkannt worden sind.

2.7 Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

§ 3 Mitwirkungspflicht des Kunden
3.1 Der Kunde sorgt dafür, dass dem Anbieter auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung des Vertrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Erfüllung des Vertrages von Bedeutung sind.

§ 4 Vertriebsmaßnahmen
4.1 Der Kunde erlaubt dem Anbieter ihn gegenüber Dritten als Kunden nennen zu dürfen. Insbesondere darf der Anbieter den Kunden auf seiner Website als Kunden nennen.
4.2 Im Falle einer entsprechenden Vereinbarung, die gesondert zu treffen ist, darf der Anbieter den Kundennamen (die Firma des Kunden) für eigene Akquisemaßnahmen nutzen.

§ 5 Schweigepflicht des Anbieters/Datenschutz
5.1 Der Anbieter ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Nur der Kunde selbst, nicht aber seine Erfüllungsgehilfen, kann den Anbieter schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.

5.2 Der Anbieter verpflichtet alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung der vorstehenden Vorschrift.

5.3 Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten lassen.

§ 6 Störungen bei der Leistungserbringung
6.1 Soweit eine Ursache, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann der Anbieter eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann der Anbieter auch die Vergütung seines Mehraufwands verlangen.

§ 7 Haftung des Anbieters für Schutzrechtsverletzungen
7.1 Der Anbieter wird sich hinsichtlich seiner Leistung über den Bestand von Schutzrechten Dritter informieren und diese Rechte bei Dritten, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszweckes erforderlich ist, erwerben.

7.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung seine Rechte verletzen würde, benachrichtigt der Kunde unverzüglich den Anbieter. Er überlässt es diesem - und für diesen ggf. dessen Vorlieferanten - soweit wie zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf dessen Kosten abzuwehren. Der Anbieter hält den Kunden von Ansprüchen Dritter frei.

7.3 Werden durch eine Leistung Rechte Dritter verletzt, wird der Anbieter nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
- dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
- die Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder
- die Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen.
Schadensersatzansprüche bleiben - im Rahmen von § 7 AB - unberührt.

7.4 Der Anbieter ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Kunden die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn ihm gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.

§ 8 Haftung des Anbieters auf Schadensersatz
8.1 Der Anbieter haftet dem Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden und für Schäden, die durch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften verursacht worden sind.

8.2 Will der Kunde bei nicht termingerechter Übermittlung, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters beruht, Rechte aus der Behauptung geltend machen, die erbrachte Teilleistung habe für ihn kein Interesse mehr, so muss er dieses fehlende Interesse glaubhaft machen.

8.3 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur, wenn der Anbieter eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Auftragswert begrenzt, jedoch nicht auf weniger als auf € 50.000. Bei laufend zu zahlender Pauschale ist die Haftung auf die in dem Jahr zu zahlende Pauschale begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entstand. Der Kunde kann bei Vertragsabschluß eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung verlangen.
Der Anbieter haftet bei leichter Fahrlässigkeit auch dann, wenn die Schäden durch die Betriebshaftversicherung des Anbieters gedeckt sind. Der Anbieter verpflichtet sich, den bei Vertragsabschluß bestehenden Versicherungsschutz beizubehalten.

8.4 Nicht vorhersehbare, atypische Schäden und Schäden, die dem Herrschafts- und Risikobereich des Kunden zuzurechnen sind, sind sowohl bei Verzug als auch bei Schlechterfüllung dem Kunden nicht zu ersetzen, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist.

8.5 Der Anbieter übernimmt keine Haftung für den Verlust von Kundendaten. Bei anderweitigem Datenverlust haftet der Anbieter nur auf den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Rekonstruktion der Daten erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Anbieter ihm obliegende Pflichten zur Einweisung in die Datensicherung ordnungsgemäß erfüllt hat.

8.6 Vertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Anbieter verjähren in einem Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen.

8.7 Soweit Ansprüche aus §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz bestehen, bleiben diese unberührt.

§ 9 Sonstiges
9.1 Es gilt deutsches Recht. Soweit für Auslandskunden das ins deutsche Recht übernommene UN-Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dieses ausgeschlossen.

9.2 Falls einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sind oder unwirksam werden, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem mit der unwirksamen Klausel Beabsichtigten soweit wie möglich entspricht.

9.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

9.4 Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Anbieters.


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Spezielle Bedingungen für die Erstellung von Software (SB-ES)

§ 1 Vertragsgegenstand
1.1 Der Anbieter benennt einen Projektleiter, der Kunde einen verantwortlichen Ansprechpartner. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Projektleiter soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Ansprechpartner steht dem Anbieter für notwendige Informationen zur Verfügung. Der Anbieter ist verpflichtet, den Ansprechpartner einzuschalten, soweit die Durchführung des Auftrags dies erfordert.

1.2 Der Anbieter wird den Kunden regelmäßig über den Stand der Arbeiten unterrichten.

1.3 Soweit sich die Anforderungen des Kunden noch nicht aus der Aufgabenstellung laut Vertrag ergeben, detailliert der Anbieter sie mit Unterstützung des Kunden, erstellt eine Spezifikation darüber und legt sie dem Kunden zur Genehmigung vor. Der Kunde wird sie bei Vertragsgemäßheit innerhalb von 14 Tagen schriftlich genehmigen. Die Spezifikation ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit.
Die Spezifikation wird im Laufe ihrer Umsetzung in Software in Abstimmung mit dem Kunden verfeinert.
Erkennt der Anbieter, dass die Aufgabenstellung des Kunden fehlerhaft, nicht eindeutig oder nicht ausführbar ist, teilt er dies unverzüglich dem Kunden schriftlich mit. Daraufhin entscheidet dieser unverzüglich über das weitere Vorgehen.

1.4 Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens im Zeitpunkt der Installation fachkundiges Personal für den Einsatz der Software zur Verfügung steht.

1.5 Der Anbieter hat geeignet ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen ausgestattete Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. In diesem Rahmen entscheidet er nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt oder austauscht.

§ 2 Leistungsänderungen
2.1 Will der Kunde seine Anforderungen ändern, ist der Anbieter bereit, dem zuzustimmen, soweit es für den Anbieter insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf die Vertragsbedingungen auswirkt, kann der Anbieter eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine, verlangen.
Der Kunde wird auf Wunsch des Anbieters sein Änderungsverlangen bis zu dem Grad detaillieren, in dem die Aufgabenstellung im Vertrag detailliert ist. Der Anbieter wird diese Aufgabe auf Wunsch des Kunden gegen Vergütung nach Aufwand übernehmen.

2.2 Vereinbarungen über Änderungen sollen schriftlich fixiert werden.

2.3 Der Anbieter wird das Verlangen nach Vertragsanpassung unverzüglich geltend machen. Der Kunde wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit den verlangten Vertragsanpassungen nicht einverstanden ist.

§ 3 Arbeitsort, Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1 Die Arbeiten werden bei Bedarf beim Kunden durchgeführt.

3.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Kunde stellt auf Wunsch des Anbieters unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.

§ 4 Abnahme
4.1 Der Kunde verpflichtet sich, die Vertragsgemäßheit der Software samt Dokumentation auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei Vertragsgemäßheit deren Abnahme schriftlich zu erklären. Die Prüffrist beträgt drei Wochen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Der Anbieter ist bereit, im Zusammenhang mit der Installation den Kunden bei einer Abnahmeprüfung gegen gesonderte Vergütung zu unterstützen.

4.2 Die Software gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist auf die Dauer von zwei Wochen deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist. Der Anbieter wird den Kunden bei der Installation darauf schriftlich hinweisen.

4.3 Soweit Teillieferungen vereinbart werden, werden diese jeweils für sich abgenommen. Das Zusammenwirken aller Teile ist Gegenstand der Abnahmeprüfung für die letzte Teillieferung.

§ 5 Nutzungsrechte
5.1 Der Kunde ist berechtigt, die Software einschließlich Dokumentation für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck beliebig zu nutzen.

5.2 Alle anderen Nutzungsrechte bleiben beim Anbieter. Der Anbieter darf die Software anderweitig verwerten, soweit § 4 AB nicht Geheimhaltung gebietet.

5.3 SirValUse überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird das einfache Nutzungsrecht übertragen.
Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SirValUse und dem Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.


§ 6 Gewährleistung
6.1 Der Anbieter gewährleistet, dass die Software samt Dokumentation bei vertragsgemäßem Einsatz der Aufgabenstellung in der Form, die sie ggf. gemäß § 1.3 SB-ES gefunden hat, entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die ihre Tauglichkeit demgegenüber aufheben oder mindern.
Die Gewährleistungsfrist von 2 Jahren beginnt mit der Abnahme.

6.2 Der Kunde hat Gewährleistungsansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Kunde hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden.
Der Kunde hat den Anbieter soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch des Anbieters einen Datenträger mit dem betreffenden Programm zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

6.3 Der Anbieter hat Mängel in angemessener Frist zu beseitigen.

6.4 Der Kunde kann eine angemessene Frist für die Beseitigung von Mängeln setzen. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages oder im Rahmen von § 8 AB - Schadensersatz verlangen.

6.5 Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.

6.6 Der Anbieter kann die Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit er auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorliegt oder ohne dass der Kunde die Voraussetzungen nach § 4.1 SB-ES geschaffen hat, der Anbieter darauf hingewiesen hat, der Kunde dennoch Mängelsuche gewünscht hat, der Anbieter aber keinen Mangel findet.

§ 7 Sonstiges
7.1 Ergänzend zu diesen speziellen Bedingungen gelten die Allgemeinen Bedingungen (AB).


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Spezielle Bedingungen für die Durchführung von Usability-Tests et al. (SB-UT)

§ 1 Allgemeines
1.1 Der Anbieter übt seine Tätigkeit im Sinne beratender Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln des Berufsstandes der Markt- und Sozialforscher aus.

§ 2 Angebot
2.1 Der Anbieter unterbreitet dem Interessenten ein Angebot grundsätzlich in Form eines Untersuchungsvorschlags, in dem die Aufgabenstellung, die zu ihrer Erfüllung zu erbringenden Leistungen, der Zeitbedarf für die Untersuchung sowie das zu zahlende Honorar angegeben werden.

2.2 Der Interessent erhält den Untersuchungsvorschlag ausschließlich zur Entscheidung über die Auftragsvergabe der angebotenen Untersuchung. Sein Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.

2.3 Soweit der Kunde mit dem Auftrag ein Ziel verfolgt, das für den Anbieter nicht offensichtlich ist, weist ihn dieser darauf hin. Der Kunde muss dann schriftlich sein Ziel offen legen.

§ 3 Honoraranspruch
3.1 Das im Untersuchungsvorschlag genannte Honorar umfasst grundsätzlich alle vom Anbieter im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags im Untersuchungsvorschlag angebotenen Leistungen.

3.2 Für darüber hinausgehende vom Kunden gewünschte Leistungen kann der Anbieter ein zusätzliches Honorar verlangen.

3.3 Mehrkosten, die vom Anbieter nicht zu vertreten sind und Mehrkosten, die vom Anbieter bei Auftragserteilung trotz gebotener Sorgfalt nicht voraussehbar waren, kann der Anbieter gesondert in Rechnung stellen, wenn sie an einen sachlich berechtigten Grund anknüpfen und für den Kunden klar erkennbar und hinreichend bestimmt sind. Das gilt auch, wenn der Kunde diese Kosten nicht zu vertreten hat.

3.4 Änderungen des Auftragsvolumens nach Vertragsabschluß bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

§ 4 Exklusivität
4.1 Die Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden kann der Anbieter nicht gewähren, es sei denn, sie wird ausdrücklich vereinbart.

4.2 Soweit Exklusivität vereinbart wird, ist ihre Dauer und ein gegebenenfalls zusätzlich zu berechnendes Honorar festzulegen.

§ 5 Nutzung der Untersuchungsberichte
5.1 Der Kunde erhält die Untersuchungsberichte ausschließlich zu seinem eigenen Gebrauch. Ihr Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Zu einem solchen Zweck dürfen die Untersuchungsberichte auch nicht vervielfältigt, gedruckt oder in Informations- und Dokumentationssystemen jeder Art gespeichert, verarbeitet oder verbreitet werden. Diese Regelungen gelten nicht für die Untersuchungsergebnisse selbst (vgl. § 6 SB-UT).

5.2 Will der Kunde ganz oder teilweise aus dem Untersuchungsbericht zitieren, so muss er die Zitate als solche kenntlich machen und dabei den Anbieter als Verfasser des Untersuchungsberichts benennen.

5.3 Ist vereinbart, dass der Kunde Kopien von den Aufzeichnungen der Sessions erhält (gemeint sind ausschließlich Audio- und Videodaten, nicht jedoch schriftliche Aufzeichnungen), so gilt diese Verpflichtung als erfüllt, wenn der Anbieter dem Kunden alle vorhandenen Aufzeichnungen zur Verfügung stellt, solange diese mindestens 80% der durchgeführten Sessions abdecken.

§ 6 Nutzung der Untersuchungsergebnisse
6.1 Die Untersuchungsergebnisse stehen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird, nur dem jeweiligen Kunden zu dessen freier Verfügung.

6.2 Der Kunde stellt den Anbieter von allen Ansprüchen frei, die gegen den Anbieter geltend gemacht werden, weil der Kunde die ordnungsgemäß gewonnenen Ergebnisse vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrig verwendet hat (z.B. rechtswidrig und/oder falsch mit ihnen wirbt).

§ 7 Urheberrecht
7.1 Dem Anbieter verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen.

7.2 Das Eigentum an dem bei Durchführung des Auftrags angefallenen Material - Datenträger jeder Art, Fragebögen, weitere schriftliche Unterlagen usw. - und der angefallenen Daten liegt, wenn nichts anderes vereinbart wird, beim Anbieter. Die Anonymität der Befragten/Testpersonen darf durch eine solche Vereinbarung nicht gefährdet werden.

7.3 Das Urheberrecht des Kunden an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt.

§ 8 Mitwirkung des Kunden
8.1 Die Mitwirkung des Kunden bei der Untersuchung sowie die Überprüfung der Durchführung und der Ergebnisse der Untersuchung durch den Kunden bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Dabei ist der Anbieter verpflichtet, die Anonymität der Befragten/Testpersonen zu wahren.

8.2 Deswegen entstehende Mehrkosten müssen vom Kunden getragen werden.

§ 9 Aufbewahrung von Daten
9.1 Der Anbieter verpflichtet sich, Erhebungsunterlagen für einen Zeitraum von einem Jahr und Datenträger für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablieferung des Untersuchungsberichts aufzubewahren, soweit nicht eine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde.

9.2 Grundsätzlich nicht aufbewahrt werden sämtliche Video-Rohdaten der durchgeführten Sessions.

§ 10 Haftung des Anbieters auf Schadenersatz
10.1 Sollte die Lieferung der Untersuchungsberichte/Untersuchungsergebnisse nicht termingerecht erfolgen oder sollte Testmaterial beschädigt werden oder verloren gehen und hat der Anbieter dies zu vertreten, so kann der Kunde dem Anbieter eine angemessene Nachfrist setzen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10.2 Der Anbieter haftet für die Folgen verspäteter Lieferung beziehungsweise des Verlustes oder der Beschädigung von Testmaterial nicht, soweit die Verspätung beziehungsweise der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht,
a) die außerhalb des betrieblichen Bereichs des Anbieters liegen, insbesondere im Bereich des Kunden und vom Anbieter nicht schuldhaft herbeigeführt worden sind, bei Naturkatastrophen oder sonstigen Fällen höherer Gewalt, bei hoheitlichen Eingriffen und bei Arbeitskämpfen; oder
b) die zwar innerhalb des betrieblichen Bereichs des Anbieters liegen, jedoch von diesem nicht zu vertreten sind, insbesondere bei Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs aufgrund höherer Gewalt, aufgrund hoheitlicher Eingriffe oder aufgrund von Arbeitskämpfen.

§ 11 Sonstiges
11.1 Diese Speziellen Bedingungen betreffen nicht die Zusammenarbeit zwischen privatrechtlich verfassten Markt- und Sozialforschungsinstituten zur Erfüllung von Aufträgen.

11.2 Ergänzend zu diesen speziellen Bedingungen gelten die Allgemeinen Bedingungen (AB).


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